LG Stuttgart (17 O 73/11) bejaht Haftung von SEDO für Markenverletzung durch "geparkte" Domains - E-Mail an die im Impressum genannte Adresse verschafft haftungsbegründende Kenntnis
von Rechtsanwalt Bertram Zacharias-Langhans, LL. M.
SEDO, die bekannte Plattform für Domain-Parking und Domain-Handel, mußte im Zusammenhang mit bei ihr geparkten, markenverletzenden Domains - soweit ersichtlich erstmals - eine gerichtliche Niederlage hinnehmen. Alle bislang bekannt gewordenen Urteile verneinten eine Haftung von SEDO mangels Verletzung von Prüfpflichten, da solche Prüfpflichten erst ab Kenntnis einer klaren Rechtsverletzung entstünden. Die dem Markeninhaber durch Einschaltung eines Anwalts entstandenen Abmahnkosten wurden daher nicht ersetzt.
Anders entschied das LG Stuttgart mit Urteil vom 28. Juli 2011 im vorliegenden Fall:
Die Markeninhaberin KWICK! hatte eine E-Mail an die einzige im Impressum von SEDO genannte Adresse gesandt, in der sie die Verletzung ihrer Rechte an der eigenen Marke und der Geschäftsbezeichnung durch eine sog. Tippfehler-Domain monierte, verwies auf Werbung unmittelbarer Konkurrenten, die dort eingestellt war (Handeln im geschäftlichen Verkehr) und verlangte unverzügliche Sperrung der betreffenden Domain. SEDO sperrte die rechtsverletzende Domain jedoch nicht, sondern verlangte statt dessen die Übersendung von Markenurkunden zum Nachweis der Berechtigung des sog. "haftungsbegründenden Ersthinweises". Da der Nachweis eingetragener Marken im Rahmen von Abmahnungen jedoch anerkanntermaßen nicht erforderlich ist, ließ KWICK! SEDO nach Ablauf einer großzügig bemessenen Frist von zwei (2) Wochen förmlich abmahnen. Darauf sperrte SEDO die Tippfehler-Domain sofort und gab umgehend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Erstattung der Kosten der Abmahnung lehnte SEDO jedoch ab.
Zu Unrecht, wie nun das LG Stuttgart entschied: Die vom Sekretariat der Klägerin an die allgemeine, im Impressum von SEDO genannte Adresse versandte E-Mail enthielt alle Informationen, um SEDO positive Kenntnis vom Eintritt einer klaren Markenverletzung auf ihrer Domainhandelsplattform zu verschaffen. Damit setzten die in ständiger Rechtsprechung des BGH konturierten Prüfpflichten (Störerhaftung) ein, wonach der Störer alles zumutbare zu unternehmen hat, um die eingetretene Rechtsverletzung zu beenden. Da SEDO jedoch nichts unternahm, war die anwaltliche Abmahnung berechtigt und SEDO zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet.
Die Einwendung von SEDO, die Klägerin hätte Markennachweise vorlegen müssen, eine E-Mail an die allgemeine Adresse "kontakt [@] sedo" könne dem Unternehmen keine Kenntnis im Rechtssinne verschaffen, die Klägerin hätte sich an die von SEDO vorgegebene "Rights Protection Procedure" halten müssen, wurden vom LG Stuttgart durchweg zurückgewiesen.
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.
LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2011 (17 O 73/11)
Urteil im Original (Volletxt)
Update on September 1, 2011 at 16:38 by
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SEDO hat zwischenzeitlich Berufung eingelegt. (BZL)