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Montag
Apr232012

SEDO haftet für Markenverletzung: OLG Stuttgart - Urteil vom 19.04.2012 (2 U 91/11)

Das OLG Stuttgart bestätigt die Haftung der Domainparking-Plattform für dort "geparkte" markenrechtsverletzende Tippfehler-Domains. Unter Heranziehung der höchstrichterlich anerkannten Rechtsgrundsätze zur Störerhaftung (insbesondere BGH, Urteil vom 17.08.2011 - STIFTPARFÜM; BGH, Urteil vom 18.11.2010 - SEDO; EuGH, Urteil vom 12.07.2011 - L'ORÉAL/eBay) hat das OLG Stuttgart mit ausführlicher Begründung (16 Seiten) das Urteil des LG Stuttgart vom 28.07.2011 in der Sache bestätigt.

von Rechtsanwalt Bertram Zacharias-Langhans, LL. M.

Die erforderliche Kenntnis erlangt der Host-Provider durch eine einfache E-Mail des Verletzten an die im Impressum des Host-Providers angegebene Adresse, die Angaben zur Identität des Verletzten, der in Anspruch genommenen Marke(n) und zur Verletzung der Markenrechte durch die betreffende Tippfehler-Domain enthält. Entgegen gelegentlich anzutreffender Auffassung ist die Überlassung von (Marken-)Nachweisen nur dann erforderlich, wenn berechtigte Zweifel an Bestand, Inhalt oder Inhaberschaft der verletzten Marke bestehen und auch mitgeteilt werden (BGH STIFTPARFÜM). Andernfalls begründet der Zugang eines solchen haftungsbegründenden ersten Hinweises die Prüf- und Handlungspflichten der Störerhaftung.

VOLLTEXT: OLG Stuttgart - Urteil vom 19. 04.2012 (2 U 91/11)

http://kanzlei-zacharias.de

Freitag
Apr202012

SEDO: Markenverletzung durch "geparkte" Domains - OLG Stuttgart, Urteil vom 19. April 2012

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 19.04.2012 (2 U 91/11) die Haftung von SEDO für eine Markenverletzung durch "geparkte" Domains im wesentlichen bestätigt und die Berufung gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 28.07.2011 (17 O 73/11) - wir hatten berichtet - überwiegend zurückgewiesen.

von Rechtsanwalt Bertram Zacharias-Langhans, LL. M.

Sobald uns das Urteil mit Entscheidungsgründen vorliegt, werden wir ausführlich berichten.

Donnerstag
Aug042011

SEDO haftet für Markenverletzung

LG Stuttgart (17 O 73/11) bejaht Haftung von SEDO für Markenverletzung durch "geparkte" Domains - E-Mail an die im Impressum genannte Adresse verschafft haftungsbegründende Kenntnis

von Rechtsanwalt Bertram Zacharias-Langhans, LL. M.

SEDO, die bekannte Plattform für Domain-Parking und Domain-Handel, mußte im Zusammenhang mit bei ihr geparkten, markenverletzenden Domains - soweit ersichtlich erstmals - eine gerichtliche Niederlage hinnehmen. Alle bislang bekannt gewordenen Urteile verneinten eine Haftung von SEDO mangels Verletzung von Prüfpflichten, da solche Prüfpflichten erst ab Kenntnis einer klaren Rechtsverletzung entstünden. Die dem Markeninhaber durch Einschaltung eines Anwalts entstandenen Abmahnkosten wurden daher nicht ersetzt.

Anders entschied das LG Stuttgart mit Urteil vom 28. Juli 2011 im vorliegenden Fall:

Die Markeninhaberin KWICK! hatte eine E-Mail an die einzige im Impressum von SEDO genannte Adresse gesandt, in der sie die Verletzung ihrer Rechte an der eigenen Marke und der Geschäftsbezeichnung durch eine sog. Tippfehler-Domain monierte, verwies auf Werbung unmittelbarer Konkurrenten, die dort eingestellt war (Handeln im geschäftlichen Verkehr) und verlangte unverzügliche Sperrung der betreffenden Domain. SEDO sperrte die rechtsverletzende Domain jedoch nicht, sondern verlangte statt dessen die Übersendung von Markenurkunden zum Nachweis der Berechtigung des sog. "haftungsbegründenden Ersthinweises". Da der Nachweis eingetragener Marken im Rahmen von Abmahnungen jedoch anerkanntermaßen nicht erforderlich ist, ließ KWICK! SEDO nach Ablauf einer großzügig bemessenen Frist von zwei (2) Wochen förmlich abmahnen. Darauf sperrte SEDO die Tippfehler-Domain sofort und gab umgehend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Erstattung der Kosten der Abmahnung lehnte SEDO jedoch ab.

Zu Unrecht, wie nun das LG Stuttgart entschied: Die vom Sekretariat der Klägerin an die allgemeine, im Impressum von SEDO genannte Adresse versandte E-Mail enthielt alle Informationen, um SEDO positive Kenntnis vom Eintritt einer klaren Markenverletzung auf ihrer Domainhandelsplattform zu verschaffen. Damit setzten die in ständiger Rechtsprechung des BGH konturierten Prüfpflichten (Störerhaftung) ein, wonach der Störer alles zumutbare zu unternehmen hat, um die eingetretene Rechtsverletzung zu beenden. Da SEDO jedoch nichts unternahm, war die anwaltliche Abmahnung berechtigt und SEDO zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet.

Die Einwendung von SEDO, die Klägerin hätte Markennachweise vorlegen müssen, eine E-Mail an die allgemeine Adresse "kontakt [@] sedo" könne dem Unternehmen keine Kenntnis im Rechtssinne verschaffen, die Klägerin hätte sich an die von SEDO vorgegebene "Rights Protection Procedure" halten müssen, wurden vom LG Stuttgart durchweg zurückgewiesen.

Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.

LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2011 (17 O 73/11)

Urteil im Original (Volletxt)

Donnerstag
Apr212011

BGH untersagt ATU Nutzung der VW-Bildmarke

BGH: Nutzung der Bildmarke VW durch ATU zur Bewerbung der eigenen Dienstleistungen verletzt Markenrechte von Volkswagen

von Rechtsanwalt Bertram Zacharias-Langhans, LL. M.

Der bekannte Kfz-Dienstleister ATU hatte in der eigenen Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die VW-Bildmarke verwendet. Die VW-Bildmarke ist u.a für Kraftfahrzeuge und deren Wartung geschützt. Volkswagen forderte von ATU vergeblich Unterlassung der werblichen Nutzung ihrer Bildmarke.

Landgericht und Oberlandesgericht haben ATU auf Klage von Volkswagen die Verwendung der VW-Bildmarke verboten. Auch der BGH sah in dieser Nutzung eine Verletzung der Markenrechte von Volkswagen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 3 MarkenG), da ATU insoweit ein identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwandte. Diese Nutzung beeinträchtige die Werbefunktion der VW-Bildmarke und sei mit einem Imagetransfer verbunden, der die VW-Bildmarke schwäche.

Der BGH erteilte schließlich der Ansicht eine Absage, wonach eine solche Nutzung der Bildmarke gemäß § 23 MarkenG nicht vom Markeninhaber verboten werden kann. Gemäß § 23 MarkenG ist eine Markennutzung dann nicht verboten, wenn und soweit die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Diese Voraussetzungen sah der BGH im Streitfall indes nicht als erfüllt an. Denn ATU hätte zur werblichen Beschreibung ihrer Dienstleistungen (hier Wartung von Fahrzeugen) schlicht auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen können, so daß die Verwendung der VW-Bildmarke - als stärkerer Eingriff - für ATU nicht erforderlich war.

Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 33/10 (Pressemitteilung des BGH)

 

Donnerstag
Apr072011

Datenschutz vs. Urheberrecht

OLG Hamm: Inhaber von Immaterialgüterrechten haben keinen Anspruch auf Speicherung von Verkehrsdaten „auf Zuruf”

von Rechtsanwalt Bertram Zacharias-Langhans, LL. M.

Ein Rechteinhaber hatte einen Accessprovider wegen angeblicher Rechtsverletzungen aufgefordert, von ihm ermittelte IP-Adressen der vermeintlichen Verletzer bis zum Abschluß des gerichtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG zu speichern. Der Provider lehnte dies unter Verweis auf die Gesetzeslage und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur Vorratsdatenspeicherung ab. Das OLG Hamm wies den Eilantrag des Rechteinhabers zurück und führte aus:

"Eine solche Art von Vorratsspeicherung ist vom Gesetz, auch vor dem Hintergrund, daß die Verkehrsdaten nach §§ 96 Abs. 2, 97 Abs. 3 TKG grds. zu löschen sind, nicht vorgesehen, und kann vom Gericht unter weiterer Einschränkung des Fernmelde- geheimnisses und des Datenschutzrechts auch nicht begründet werden. Es besteht nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf Speicherung von Verkehrsdaten quasi „auf Zuruf”. Das Gesetz regelt einen Auskunftsanspruch, nicht jedoch einen Anspruch auf eine den Anspruch erst ermöglichende Sicherung. Das Dilemma, in dem der Rechteinhaber stecken mag, weil die fraglichen Daten bereits gelöscht werden, bevor die richterliche Anordnung greifen kann, sodass der Auskunftsanspruch ins Leere zu gehen droht, kann von Seiten des Gerichts nicht unter Zurückstellung der Vorgaben des Gesetzes und des BVerfG im Sinne des Antragstellers aufgelöst werden."

OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010 - I-4 W 119/10

(Ebenso OLG Frankfurt/M., Beschluß vom 12.11.2009 - 11 W 41/09; entgegengesetzt OLG Hamburg, Urteil vom 17.2.2010 - 5 U 60/09. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hierzu steht noch aus.)